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06.11.15 –
Der „Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ (BT- Drs. 18/5373) verbietet die „geschäftsmäßige“ Suizidbeihilfe. Damit sind Personen gemeint, die Beihilfe zum Suizid bewusst regelmäßig als Dienstleistung erbringen, beispielsweise im Rahmen von Sterbehilfeorganisationen.
„Dieses Gesetz ermöglicht ein Leben und Sterben in Würde ohne Druck von außen und ohne übereilte Entschlüsse. Die Suizidassistenz in Einzelfällen bleibt weiterhin straffrei. Nur die geschäftsmäßige Suizidhilfe wird zukünftig verboten.“ erklärt Terpe. „ Ärztinnen und Ärzte hingegen können auch weiterhin ohne Einschränkungen für ihre Patientinnen und Patienten da sein. Die Arbeit von Palliativmedizinern wird von unserem Entwurf nicht kriminalisiert. Deshalb haben auch die maßgeblichen Verbände unseren Vorschlag unterstützt.“
Terpe erläutert seine Beweggründe für die Unterstützung des Gesetzentwurfs: „Es ist mir wichtig, dass Sterbehilfe keine Dienstleistung wird, die als gleichberechtigte Alternative neben anderen steht. Es ist keine Lösung, Menschen die Beihilfe zum Suizid als einfache und saubere Variante des Todes anzubieten. Vielmehr müssen wir Bedingungen schaffen, die den Menschen die Gewissheit geben, dass sie in jeder Lebensphase, auch in der letzten, ein würdevolles Leben führen können.“ Dazu gehöre beispielsweise auch eine bessere Palliativversorgung, wie sie gestern im Bundestag auch mit den Stimmen von Bündnis 90/Die Grünen beschlossen worden sei. Und dazu gehöre ein gesellschaftliches Klima, in dem kein Leben als nutzlos oder gar unwürdig betrachtet wird.
Gesetzentwurf der Abgeordneten Michael Brand, Kerstin Griese, Kathrin Vogler, Dr. Harald Terpe und anderer zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (Drs. 18/5373 vom 1.7.2015): http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/053/1805373.pdf
Kategorie
Gesundheit