§ 16 Landesarbeitsgemeinschaften
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.
17.03.17 –
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