Fragen zu Cannabis als Medizin

Ich habe die Bundesregierung gefragt:

Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Genehmigungspraxis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes (BVerwG 3 C 17.04)?

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Marion Caspers-Merk vom 6. Februar 2006

Mit dem o. g. Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Februar 2004 geändert und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 4. August 2000 und des Widerspruchsbescheids verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis zu medizinischen Zwecken erneut zu bescheiden. Die Bundesregierung hat ebenso wie das beklagte BfArM in dem Verfahren eine Rechtsauffassung zur Auslegung des § 3 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz vertreten, die das BVerwG nicht teilt. Insbesondere hat die Bundesregierung das Merkmal des öffentlichen Interesses anders ausgelegt, als es das BVerwG tut. Die Verwaltung, insbesondere das BfArM, ist an die höchstrichterliche Entscheidung gebunden und wird sie bei der erneuten Prüfung des Antrags berücksichtigen.