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Fragen und Antworten zum Gesetzentwurf der Abgeordneten Bosbach, Röspel, Göring-Eckardt, Terpe, Fricke u.a.
Nein. Schriftliche Patientenverfügungen sind weiterhin genauso gültig wie bisher.
Nein. In einer einfachen schriftlichen Patientenverfügung kann man - ohne notarielle und ärztliche Beratung - festgelegen, dass im Falle einer unheilbaren Erkrankung auf eine weitere Behandlung verzichtet wird. Niemand muss also gegen seinen Willen am Leben erhalten werden.
Die einfache, schriftliche Patientenverfügung ist mit einer Ausnahme gültig: der Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen, obwohl die Erkrankung nicht tödlich ist und der Betroffene also Aussicht hätte, erfolgreich behandelt zu werden. In einem solchen Fall kann man nur mit ärztlicher und rechtlicher Beratung einen Lebensabbruch verfügen, in allen anderen Fällen auch ohne.
Weil es um eine Entscheidung von Leben und Tod geht, um die Beendigung des eigenen Lebens. Durch die ärztliche Beratung erhält der Betroffene erst das nötige Wissen, um unabhängig entscheiden zu können, was er im Falle einer Erkrankung bzw. am Lebensende möchte und was nicht. Bei einwilligungsfähigen Patienten ist eine solche Beratung bereits heute vor jeder ärztlichen Behandlung verpflichtend. Auch eine notarielle Beratung über die rechtlichen Folgen ist sinnvoll und bei anderen, weit weniger weitreichenden Entscheidungen bereits heute vom Gesetz vorgesehen, beispielsweise bei der Übertragung eines Grundstücks, dem Abschluss eines Erbvertrags oder der Gründung einer GmbH.
Dann ist der Notar verpflichtet, kostenlos zu beraten.
Nein, die ärztliche Beratung wird nach unserem Gesetzentwurf von den Krankenkassen bezahlt.
Bei tödlichen Erkrankungen muss das Gericht nur eingeschaltet werden, wenn sich Betreuer bzw. Bevollmächtigter und Arzt nicht einig sind, was der wirkliche Wille des Verstorbenen ist. Das Gericht muss diesen dann ermitteln. Ebenso muss es die Entscheidung von Arzt und Betreuer überprüfen, wenn keine tödliche Erkrankung vorliegt und das Leben des Betroffenen gerettet werden könnte oder wenn der Betroffene gar keine Patientenverfügung gemacht hat. In diesen Fällen stellt das Vormundschaftsgericht sicher, dass der Betroffene einen Lebensabbruch auch wirklich wollte.
Dann muss der Vorsorgebevollmächtigte oder der vom Gericht bestellte Betreuer gemeinsam mit dem Arzt feststellen, was der Betroffene mutmaßlich in dieser Situation gewollt hätte. Dabei darf er nicht einfach nach seiner eigenen Meinung frei entscheiden, sondern muss – beispielsweise im Gespräch mit Verwandten oder guten Freunden des Betroffenen – versuchen herauszufinden, welche Lebenseinstellungen und Wertvorstellungen der Betroffene hatte. Daher ist es sehr sinnvoll, solange man noch selbst entscheiden kann, eine vertraute Person (Verwandte, Freunde etc.) als Vorsorgebevollmächtigten zu bestimmen.
Der Gesetzentwurf im Wortlaut (PDF)