Anti-D-Hilfegesetz

Dr. Harald Terpe (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):

Die Verseuchung von Blutprodukten mit Hepatitis-C-Viren hat uns in diesem Hause bereits mehrfach beschäftigt. Dies betraf nicht nur die Frauen, die in der DDR zwischen 1978 und 1979 durch eine verunreinigte Charge von Anti-D-Immunglobulinen infiziert wurden. Es betraf auch jene an Hämophilie Erkrankten, die sich in den 80er-Jahren mit Hepatitis C infizierten, weil sie verunreinigte Blutprodukte erhalten hatten, obwohl den staatlichen Behörden die Risiken bereits hinlänglich bekannt waren.

Für die Frauen aus der ehemaligen DDR gibt es mit dem sogenannten Anti-D-Hilfegesetz immerhin eine -gesetzliche Entschädigungsregelung. Infizierte Frauen erhalten eine Entschädigung als Einmalzahlung oder monatliche Rente, wenn eine Folgeerkrankung der HCV-Infektion mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 Prozent bzw. 30 Prozent vorliegt.

So weit die gesetzliche Regelung.

In der Praxis kommt es jedoch häufig zu Problemen. Das wurde zuletzt in einer Anhörung des Gesundheitsausschusses im September des vergangenen Jahres deutlich. Dies betrifft vor allem die Frage, ob die gesundheitliche Schädigung in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Infektion steht, insbesondere dann, wenn die Viruslast nach der Therapie unter der Nachweisgrenze liegt.

Diese Ursächlichkeit nachzuweisen, obliegt derzeit den betroffenen Frauen. Wir wissen heute, dass eine Reihe unterschiedlicher Krankheitssymptome und Schädigungen durchaus auch – aber nicht nur – auf eine -Infektion mit Hepatitis C zurückzuführen sein kann. Dazu zählen neben den Leberentzündungen mit Fibrosen auch Leberkrebs, Zuckerkrankheit, Lungen- und Gelenkerkrankungen und neuropsychiatrische Erkrankungen wie zum Beispiel Depressionen.

Der von der Linken im vergangenen Jahr vorgetragene Vorschlag einer Beweislastumkehr war deshalb aus meiner Sicht vor diesem Hintergrund nicht zielführend. Er hat aber zumindest die Möglichkeit eröffnet, das Thema im Gesundheitsausschuss vertieft zu behandeln.

In der Anhörung des Gesundheitsausschusses wurde sehr klar, dass das Problem sehr komplex ist und den Gutachterinnen und Gutachtern manchmal leider die Empathie oder die Fachkenntnisse fehlen, sich sachgerecht mit der Symptomatik der infizierten Patientinnen zu beschäftigen.

Der vorliegende Antrag der SPD spiegelt diese -Komplexität wider. Er zeigt auch, dass es den einen das Problem umfassend lösenden Ansatz nicht gibt und auch nicht geben kann.

Von den Vorschlägen des vorliegenden Antrags möchte ich dennoch einen näher beleuchten. Es wird -beantragt, eine Überarbeitung der Versorgungsmedizin-Verordnung zu prüfen. Das kann man sicher noch deutlicher formulieren, aber im Kern ist das ein guter Vorschlag. Dazu gab es ja in der Anhörung schon Stellungnahmen, die eine Ergänzung dieser Verordnung empfohlen haben. Konkret wurde beispielsweise von der BAG-Selbsthilfe vorgetragen, unter anderem die sogenannten gutachterlichen Anhaltspunkte zu ändern und sie stärker an die neuesten Behandlungsleitlinien der medizin-wissenschaftlichen Fachgesellschaften anzupassen. Das wäre ein wichtiger Schritt, um die gutachterliche Praxis besser mit dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zu verknüpfen. Und es würde darüber hinaus auch dazu beitragen, die gutachterliche Praxis ein Stück weit zu vereinheitlichen.

 Ich habe vor einigen Jahren in Mecklenburg--Vorpommern als Arzt selbst im Rahmen einer ständigen Arbeitsgruppe an der Begutachtung solcher Fälle mitgewirkt. Sowohl ich als auch die Kolleginnen und Kollegen, die daran beteiligt waren, haben es sich bei diesen Entscheidungen nicht einfach gemacht. Und wir haben versucht, den Frauen auch in den Fällen gerecht zu werden, wo nur eine eher unspezifische Symptomatik wie die schon beschriebenen Depressionen oder Müdigkeitssymptome vorgelegen hat.

Vor diesem Hintergrund unterstützen wir diesen -Antrag und sind gespannt auf die Beratungen im -Ausschuss.